Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 16 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-1 (1) Aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten wird nach Maßgabe der in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelten Gewichtung eine Durchschnittsnote ermittelt:
1. je Fach, je Fachrichtung, je Förderschwerpunkt und für die Grundschuldidaktik,
2. je Fachdidaktik und je Berufsfelddidaktik jeweils einschließlich der schulpraktischen Studien sowie
3. für die Bildungswissenschaften einschließlich der schulpraktischen Studien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
6. dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
7. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 2 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
6. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
7. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-3 (3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4. dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6. dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach,
7. dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik oder in der Fachdidaktik und
8. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 3 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik,
2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
4. dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik,
5. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
6. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
7. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
8. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 100 geteilt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-4 (4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung,
2. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
3. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder Berufsfelddidaktik,
4. dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,
6, dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der Berufsfelddidaktik und
7. dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird.
Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 100 Absatz 7 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1. dem 280-fachen der Durchschnittsnote in der Fachrichtung,
2. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
3. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in der Berufsfelddidaktik,
4. dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachrichtung,
6. dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Berufsfelddidaktik und
7. dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-5 (5) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Fach Grundschuldidaktik wird so gebildet, dass die Summe aus
1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik,
2. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3. dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
4. dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und
5. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik,
2. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
3. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
4. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und
5. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-6 (6) Wurde im Lehramt Sonderpädagogik anstelle der Grundschuldidaktik ein anderes Fach studiert, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik so gebildet, dass die Summe aus
1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt in den Bildungswissenschaften,
2. dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik,
4. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik oder im Fach,
6. dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und
7. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 4 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und in den Bildungswissenschaften,
2. dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach,
3. dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik,
4. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
5. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik,
6. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach und
7. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 200 geteilt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/16#abs-7 (7) Die Gesamtnote nach den Absätzen 2 bis 6 wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. Ihr wird folgendes Worturteil zugeordnet:
1. von 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2. von 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3. von 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4. von 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5. von 3,50 bis 4,00 „bestanden“.